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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Lieferungen und Leistungen der Jegasoft SHI GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.

Stand: 09.08.2026 · Einheitliche B2B-Fassung für alle Fachbereiche

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Auf dieser Seite 1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge 2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen 3. Leistungsumfang, Durchführung und Änderungen 4. Mitwirkungspflichten des Kunden 5. Hardware, Standardsoftware, Domains und Drittleistungen 6. Individuelle Software und technische Arbeitsergebnisse 7. Hosting, Cloud, SaaS, dispoboxx und Support 8. Media-, Design-, Web- und Marketingleistungen 9. Prüfung, Rüge und Abnahme 10. Vergütung, Preislisten und Preisanpassungen 11. Rechnungen, Fälligkeit und Zahlungsverzug 12. Eigentum und Nutzungsrechte 13. Vertragslaufzeit, Kündigung und Vertragsende 14. Mängelrechte 15. Rechtsmängel und Ansprüche Dritter 16. Haftung und Datensicherung 17. Vertraulichkeit und Datenschutz 18. Höhere Gewalt und Drittstörungen 19. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung 20. Schlussbestimmungen
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

Ziffer 1

Geltungsbereich, Vertragspartner und Rangfolge

Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich die Jegasoft SHI GmbH, Kraftwerkstraße 16a, 03226 Vetschau/Spreewald (nachfolgend „Jegasoft SHI“). Die Bezeichnungen Jegasoft Media, SHI Systemhaus, Jegasoft IT Solutions, dispoboxx und Spreewald-Freizeit kennzeichnen Fachbereiche oder Marken und keine eigenständigen Vertragspartner.

Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Jegasoft SHI, insbesondere für Hardware und Standardsoftware, IT- und Managed Services, Beratung, Fernwartung, Hosting, Cloud- und Domainleistungen, Softwareentwicklung, Software-as-a-Service (SaaS), dispoboxx-Leistungen sowie Medien-, Design-, Web-, Marketing- und Produktionsleistungen. Sie gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, sofern sie in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden.

Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.

Für den Vertragsinhalt gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen; Angebot oder Auftragsbestätigung einschließlich ausdrücklich einbezogener Leistungsbeschreibung, SLA, AVV oder besonderer Bedingungen; diese AGB; ergänzend die bei Vertragsschluss übergebene Preisliste des ausführenden Fachbereichs. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Jegasoft SHI ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme von Zahlungen bedeutet keine Zustimmung.

Ziffer 2

Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

Angebote von Jegasoft SHI sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Bestellung des Kunden kann Jegasoft SHI innerhalb von zehn Werktagen durch Auftragsbestätigung in Textform, Lieferung oder Beginn der Leistung annehmen.

Mündliche Angaben, Nebenabreden oder Zusagen von Beschäftigten werden nur Vertragsbestandteil, wenn Jegasoft SHI sie in Textform bestätigt. Gesetzlich vorrangige Individualabreden bleiben unberührt.

Kostenschätzungen, Budgets, Zeitansätze und Planwerte sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis oder verbindlicher Termin vereinbart wurde. Erkennt Jegasoft SHI eine wesentliche Überschreitung eines mitgeteilten Kostenrahmens, wird der Kunde hierüber informiert.

Unterlagen, Konzepte, Kalkulationen, Präsentationen, Testzugänge und Entwürfe, die vor Vertragsschluss bereitgestellt werden, bleiben Eigentum und geistiges Eigentum von Jegasoft SHI. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für Ausschreibungen und Eigen- oder Fremdumsetzungen verwendet werden.

Ziffer 3

Leistungsumfang, Durchführung und Änderungen

Umfang und Beschaffenheit der Leistung ergeben sich abschließend aus dem Einzelvertrag und der einbezogenen Leistungsbeschreibung. Produktdarstellungen, Demonstrationen, Referenzen, Prototypen und öffentliche Informationen sind keine Garantie und begründen keine über den Einzelvertrag hinausgehende Beschaffenheit.

Jegasoft SHI bestimmt Art und Weise der Leistungserbringung, soweit der Einzelvertrag keine Vorgaben enthält. Jegasoft SHI darf geeignete Beschäftigte, freie Fachkräfte und Subunternehmer einsetzen und Leistungen aus der Ferne erbringen, sofern dem keine zwingenden vertraglichen oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

Teilleistungen und Teilabrechnungen sind zulässig, wenn die Teilleistung für den Kunden selbstständig nutzbar oder ihm die Annahme aus anderen Gründen zumutbar ist.

Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden sind Change Requests. Jegasoft SHI ist nicht verpflichtet, sie umzusetzen. Prüfung, Konzeption und Aufwandsschätzung sind vergütungspflichtig, wenn Jegasoft SHI den Kunden vor Beginn auf die Vergütungspflicht hingewiesen hat. Die Umsetzung erfolgt erst nach Beauftragung in Textform.

Durch Change Requests, verspätete Entscheidungen oder sonstige Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Kunden verlängern sich Termine und Fristen angemessen. Notwendiger Mehraufwand, Wartezeit, erneute Einarbeitung und bereits disponierte Kapazitäten werden nach der bei Beauftragung gültigen Preisliste des ausführenden Fachbereichs berechnet.

Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich oder als Fixtermin vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um Plantermine.

Ziffer 4

Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde erbringt alle für die Leistung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich. Dazu gehören insbesondere verbindliche Ansprechpartner und Entscheidungen, erforderliche Informationen, Inhalte, Zugänge, Lizenzen, Testdaten, Systemumgebungen, Freigaben und die Zusammenarbeit eigener Beschäftigter und externer Dienstleister.

Der Kunde ist für Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Verwendbarkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Daten und Inhalte verantwortlich. Jegasoft SHI ist nicht verpflichtet, diese ohne gesonderten Auftrag fachlich oder rechtlich zu prüfen.

Der Kunde sorgt für eine aktuelle, funktionsfähige und mit den vereinbarten Anforderungen kompatible Systemumgebung. Er installiert erforderliche Updates und Schutzmaßnahmen, soweit dies nicht ausdrücklich von Jegasoft SHI übernommen wurde.

Vor Arbeiten an produktiven Systemen, Migrationen, Updates oder sonstigen datenrelevanten Maßnahmen erstellt der Kunde eine dem Stand der Technik entsprechende, geprüfte und wiederherstellbare Datensicherung. Dies gilt nicht, soweit Jegasoft SHI die betreffende Sicherung und Wiederherstellungsprüfung ausdrücklich übernommen hat.

Störungen und Mängel meldet der Kunde unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, Zeitpunkt, Auswirkung, betroffener Umgebung und den zur Reproduktion erforderlichen Informationen. Er ermöglicht Jegasoft SHI den erforderlichen Zugriff und unterstützt die Fehlersuche.

Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, ist Jegasoft SHI für Dauer und Umfang der Behinderung von der betroffenen Leistungspflicht befreit. Jegasoft SHI darf nach angemessener Ankündigung für andere Projekte disponieren. Die Fortsetzung erfolgt nach Verfügbarkeit; vereinbarte Fristen verlängern sich und der hierdurch entstehende Aufwand ist zu vergüten.

Der Kunde holt auf eigene Kosten alle Genehmigungen, Einwilligungen und Rechte ein, die für sein Vorhaben, seine Inhalte oder den Betrieb seiner Systeme erforderlich sind.

Verbindlich vereinbarte Termine, insbesondere für Beratungen, Schulungen, Präsentationen, Workshops, Projektbesprechungen und Jour fixes, sind vom Kunden spätestens bis 12:00 Uhr des vorangehenden Werktags in Textform abzusagen oder zu verschieben. Als Werktage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Jegasoft SHI. Dies gilt auch für einzelne Termine innerhalb einer Terminserie.

Bei einer späteren Absage oder Verschiebung sowie bei Nichterscheinen des Kunden darf Jegasoft SHI die für den Termin verbindlich reservierte Zeit nach dem vereinbarten Vergütungssatz, andernfalls nach der bei Terminvereinbarung gültigen Preisliste des ausführenden Fachbereichs, berechnen, soweit die reservierte Kapazität nicht anderweitig eingesetzt werden konnte. Jegasoft SHI ist nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten nach dem vereinbarten Terminbeginn zu warten. Danach gilt der Termin als vom Kunden nicht wahrgenommen. Ersparte Aufwendungen und tatsächlich erzielter anderweitiger Erwerb werden angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch entstanden ist.

Ist der Termin in einer vereinbarten Monatspauschale oder einem Stundenkontingent enthalten, gilt die reservierte Zeit als verbraucht. Ein kostenfreier Ersatztermin wird nicht geschuldet. Zusätzlich gewünschte Ersatztermine werden nach der gültigen Preisliste berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.

Ziffer 5

Hardware, Standardsoftware, Domains und Drittleistungen

Bei Hardware, Standardsoftware, Cloud-, Telekommunikations-, Domain- und sonstigen Drittleistungen gelten ergänzend die Produkt-, Lizenz-, Nutzungs- und Registrierungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters, soweit sie dem Kunden vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht werden. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen mit Jegasoft SHI vor.

Jegasoft SHI schuldet bei Drittprodukten den im Einzelvertrag beschriebenen Leistungsumfang, nicht jedoch darüberhinausgehende Eigenschaften, Produktlaufzeiten, Kompatibilitäten oder künftige Leistungen des Herstellers. Hersteller dürfen Produkte, Lizenzmodelle, Schnittstellen und Supportzeiträume ändern oder einstellen. Jegasoft SHI informiert den Kunden über wesentliche bekannte Auswirkungen und bietet erforderliche Umstellungen gesondert an.

Die Verfügbarkeit einer gewünschten Domain oder eines Kennzeichens wird nicht garantiert. Der Kunde prüft die rechtliche Zulässigkeit und stellt die für Registrierung und Betrieb notwendigen Inhaberdaten bereit. Registrierungs- und Verlängerungsentgelte sowie Entgelte der Vergabestellen trägt der Kunde.

Als gebraucht bezeichnete Softwarelizenzen sind Nutzungsrechte, die bereits einem oder mehreren Vorerwerbern eingeräumt waren. Jegasoft SHI bezieht solche Lizenzen ausschließlich von überprüften gewerblichen Anbietern und veräußert sie auf Grundlage des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes.

Jegasoft SHI stellt dem Kunden die für den Nachweis von Art, Umfang und rechtmäßiger Übertragung der erworbenen Nutzungsrechte vorgesehenen Lizenz- oder Übertragungsunterlagen zur Verfügung. Der Kunde hat diese Unterlagen dauerhaft aufzubewahren.

Der Kunde darf gebrauchte Software nur im vereinbarten Umfang und entsprechend der erworbenen Anzahl von Nutzungsrechten verwenden. Eine Weiterübertragung ist nur zusammen mit den zugehörigen Lizenznachweisen und unter der Voraussetzung zulässig, dass der Kunde sämtliche von der Übertragung betroffenen Programmkopien unbrauchbar macht und nicht weiterverwendet.

Herstellerkonten sowie Registrierungs-, Aktivierungs-, Update-, Wartungs- oder Supportleistungen des ursprünglichen Rechteinhabers sind nur geschuldet, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als Bestandteil der Leistung bezeichnet sind. Die technische Aktivierung oder Bereitstellung eines Produktschlüssels erweitert den vertraglich eingeräumten Nutzungsumfang nicht.

Die Regelungen über gebrauchte körperliche Waren finden auf gebrauchte Softwarelizenzen keine Anwendung. Die gesetzlichen Mängelrechte und die in diesen AGB vereinbarte Mängelverjährung bleiben unberührt.

Ziffer 6

Individuelle Software und technische Arbeitsergebnisse

Sofern nicht anders vereinbart, schuldet Jegasoft SHI bei Individualsoftware den lauffähigen Objektcode und die ausdrücklich vereinbarten Dokumentationen. Quellcode, Entwicklungsumgebungen, Build-Prozesse, interne Werkzeuge und offene Arbeitsdateien werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung überlassen.

Eine Leistungsbeschreibung oder ein Pflichtenheft ist für Funktionen, Schnittstellen und Abnahmekriterien maßgeblich. Anforderungen, die dort nicht enthalten sind, gelten als zusätzliche Leistungen.

Jegasoft SHI darf vorbestehende und allgemein verwendbare Komponenten, Bibliotheken, Methoden, Vorlagen, Schnittstellen, Routinen und Know-how weiterverwenden und in anderen Projekten einsetzen. Kundenspezifische vertrauliche Informationen und Daten werden dabei nicht offengelegt.

Open-Source- und Drittkomponenten dürfen eingesetzt werden, soweit sie für die Leistung geeignet sind. Für sie gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Jegasoft SHI weist auf wesentliche, für die vorgesehene Nutzung relevante Lizenzbedingungen hin.

Ziffer 7

Hosting, Cloud, SaaS, dispoboxx und Support

Der konkrete Funktionsumfang, Speicherumfang, Leistungsort, Supportumfang und gegebenenfalls zugesicherte Verfügbarkeit ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Ohne ausdrückliches SLA werden keine bestimmten Reaktions-, Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszeiten geschuldet.

Jegasoft SHI darf planbare Wartungsarbeiten durchführen und Leistungen vorübergehend einschränken, soweit dies für Sicherheit, Integrität, Updates oder einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich ist. Planbare Wartungen werden, soweit möglich, rechtzeitig angekündigt.

Jegasoft SHI darf Funktionen, Benutzeroberflächen und technische Verfahren weiterentwickeln, wenn die vereinbarte Hauptfunktion nicht wesentlich reduziert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Sicherheitsrelevante Änderungen dürfen kurzfristig erfolgen.

Der Kunde schützt Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff, richtet nur erforderliche Benutzerkonten ein und informiert Jegasoft SHI unverzüglich über Sicherheitsvorfälle. Handlungen über Kundenkonten werden dem Kunden zugerechnet, soweit sie aus seinem Verantwortungsbereich stammen.

Ohne gesonderte Backup-Vereinbarung schuldet Jegasoft SHI keine Sicherung kundenseitiger Systeme oder Daten. Auch bei vereinbartem Backup sind Umfang, Aufbewahrung und Wiederherstellungsprüfungen ausschließlich nach dem Einzelvertrag geschuldet.

Support wird während der vereinbarten Servicezeiten erbracht. Fehlt eine Vereinbarung, gelten die allgemeinen Geschäftszeiten Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Jegasoft SHI. Einsätze außerhalb dieser Zeiten und Notfalleinsätze werden nach der gültigen Preisliste berechnet.

Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze, des Internets, kundenseitiger Systeme oder nicht von Jegasoft SHI beherrschter Drittplattformen liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Jegasoft SHI.

Ziffer 8

Media-, Design-, Web- und Marketingleistungen

Bei kreativen Leistungen bestimmen Briefing, Angebot und freigegebener Entwurf den Leistungsumfang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Vergütung eine zusammengefasste Korrekturrunde. Weitere, einzeln übermittelte oder nach einer Freigabe gewünschte Änderungen sind zusätzliche Leistungen.

Freigaben des Kunden für Text, Gestaltung, Funktionen, Druck, Produktion oder Veröffentlichung sind verbindlich. Der Kunde prüft vor der Freigabe insbesondere Namen, Preise, Termine, Schreibweise, Bildzuordnung, Pflichtangaben und technische Daten. Änderungen nach Freigabe sowie Kosten für Neuproduktion oder Stornierung trägt der Kunde.

Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen bei Farbe, Material, Format, Beschnitt, Auflage und Produktion stellen keinen Mangel dar. Für Fremdproduktionen gelten ergänzend die Toleranzen und Bedingungen des jeweiligen Produzenten.

Der Kunde gewährleistet, dass bereitgestellte Texte, Bilder, Logos, Marken, Daten und sonstige Inhalte rechtmäßig genutzt werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt Jegasoft SHI von berechtigten Ansprüchen Dritter und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Rechtsverletzung aus vom Kunden bereitgestellten oder angewiesenen Inhalten resultiert. Jegasoft SHI wird den Kunden unverzüglich informieren und die Rechtsverteidigung abstimmen.

Rechtliche Prüfungen, insbesondere zu Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Datenschutz-, Heilmittelwerbe- oder Kennzeichnungsvorschriften, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Jegasoft SHI erbringt keine Rechtsberatung.

Stockmaterial, Schriften, Musik, Software und sonstige Fremdinhalte werden nur im Umfang der jeweils erworbenen Lizenz eingeräumt. Erweiterungen, Nachlizenzierungen und laufende Lizenzkosten trägt der Kunde.

Offene Layout-, Satz-, Schnitt-, Roh-, Projekt- und Produktionsdateien sind nicht geschuldet, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart ist. Geschuldet sind die vereinbarten Endformate.

Jegasoft SHI darf branchenübliche, auch KI-gestützte Werkzeuge für Ideenfindung, Entwurf, Bearbeitung und Qualitätssicherung einsetzen. Eine ausschließliche Schutzfähigkeit oder Eintragungsfähigkeit KI-unterstützter Bestandteile wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich erreichbar ist. Vertrauliche oder personenbezogene Kundendaten werden nur bei bestehender Rechtsgrundlage und unter Beachtung vereinbarter Datenschutzanforderungen verarbeitet.

Prognosen und Ziele für Reichweite, Auffindbarkeit, Kampagnen, Verkäufe, Bewerbungen oder andere Markterfolge sind keine Erfolgsgarantie. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn er ausdrücklich als garantierter Erfolg vereinbart wurde.

Nach Veröffentlichung darf Jegasoft SHI den Namen und das Logo des Kunden sowie öffentlich zugängliche Arbeitsergebnisse als Referenz verwenden. Dies gilt nicht bei entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen oder wenn der Kunde der Referenznennung vor Veröffentlichung aus sachlichem Grund widerspricht.

Ziffer 9

Prüfung, Rüge und Abnahme

Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten für Lieferungen die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

Abnahmefähige Werkleistungen sind nach Fertigstellungsmitteilung unverzüglich zu prüfen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Jegasoft SHI kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.

Die Abnahme gilt außerdem als erklärt, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt, ohne innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist einen abnahmehindernden Mangel anzuzeigen. Als angemessene Prüfungsfrist gelten in der Regel zehn Werktage ab Bereitstellung, sofern Umfang oder Komplexität der Leistung keine längere Prüfungsfrist erfordern. Gesetzliche Rechte bei verdeckten Mängeln bleiben unberührt.

Jegasoft SHI darf Teilabnahmen für wirtschaftlich selbstständig nutzbare Teilleistungen verlangen. Abgenommene Teilleistungen unterliegen nicht erneut der Gesamtabnahme, soweit spätere Leistungen sie nicht verändern.

Ziffer 10

Vergütung, Preislisten und Preisanpassungen

Die Vergütung ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Soweit dort für eine beauftragte oder zusätzliche Leistung kein Preis bestimmt ist, gilt die bei ihrer Beauftragung gültige Preisliste des ausführenden Fachbereichs. Individuell vereinbarte Preise haben Vorrang.

Die maßgebliche Preisliste wird dem Kunden bei Vertragsschluss oder bei Beauftragung der betreffenden Leistung in Textform zur Verfügung gestellt. Preislisten sind nicht öffentlich und müssen von Jegasoft SHI nicht auf einer Website bereitgestellt werden.

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Reisezeit, Fahrtkosten, Spesen, Versand, Fremdkosten, Lizenzen, Datenträger, Material, Wartezeiten und Leistungen außerhalb vereinbarter Servicezeiten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

Bei Dauerschuldverhältnissen und wiederkehrend vergüteten Leistungen, insbesondere Hosting, Domains, Servermiete, Wartung, Managed Services, Cloud, SaaS und dispoboxx, darf Jegasoft SHI die Entgelte anpassen, soweit sich die für die Leistung maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss verändern. Maßgeblich sind insbesondere Personal-, Rechenzentrums-, Energie-, Infrastruktur-, Lizenz-, Registrierungs-, Telekommunikations-, Cloud- und Vorleisterkosten sowie Steuern, Abgaben und behördliche Gebühren.

Eine Anpassung erfolgt nur im Umfang der tatsächlichen Auswirkung auf die jeweilige Leistung. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden gegeneinander verrechnet; sinken die maßgeblichen Gesamtkosten, wird das Entgelt entsprechend gesenkt. Preisänderungen erfolgen regelmäßig zum 1. Januar.

Jegasoft SHI teilt Preisänderungen dem betroffenen Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Die Mitteilung nennt bisherigen und neuen Preis, Zeitpunkt des Inkrafttretens und die wesentlichen Gründe. Eine Preiserhöhung tritt weder durch bloße Änderung oder Veröffentlichung einer Preisliste noch durch Schweigen des Kunden in Kraft, sondern aufgrund dieser vereinbarten Preisanpassungsregel und der fristgerechten Mitteilung.

Bei einer Erhöhung kann der Kunde ausschließlich die betroffene laufende Leistung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens außerordentlich kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen. Das Recht besteht nicht, soweit sich der Bruttopreis ausschließlich wegen einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer verändert.

Ziffer 11

Rechnungen, Fälligkeit und Zahlungsverzug

Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt. Wiederkehrende Entgelte können im Voraus, zeitabhängige und verbrauchsabhängige Leistungen nachträglich abgerechnet werden.

Bei Projekten darf Jegasoft SHI angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt verlangen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit darf Jegasoft SHI weitere Leistungen von Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Geschäfte ohne Verbraucher sowie die gesetzliche Verzugspauschale. Weitergehende Schäden und angemessene Kosten der Rechtsverfolgung bleiben vorbehalten.

Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug, darf Jegasoft SHI die betroffene Leistung nach vorheriger Ankündigung sperren oder zurückbehalten. Bei unmittelbaren Sicherheitsrisiken, rechtswidriger Nutzung oder Gefahr für Systeme und Dritte ist eine sofortige Sperrung zulässig. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen, soweit der Kunde die Sperrung zu vertreten hat.

Eine dauerhafte Löschung von Kundendaten allein wegen Zahlungsverzugs erfolgt nicht. Sie richtet sich nach Beendigung des Vertrags nach Ziffer 13.

Ziffer 12

Eigentum und Nutzungsrechte

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Jegasoft SHI. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern; die hieraus entstehenden Forderungen tritt er in Höhe der offenen Forderungen sicherungshalber an Jegasoft SHI ab.

An individuellen Software-, Design-, Medien-, Dokumentations- und sonstigen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde erst nach vollständiger Zahlung das im Einzelvertrag festgelegte Nutzungsrecht. Fehlt eine Regelung, erhält er ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für den vereinbarten eigenen Geschäftszweck.

Eine Bearbeitung, Weitergabe, Unterlizenzierung, öffentliche Bereitstellung oder Nutzung für verbundene Unternehmen ist nur zulässig, wenn sie vereinbart oder gesetzlich zwingend erlaubt ist. Gesetzlich zwingende Rechte, insbesondere bei Computerprogrammen, bleiben unberührt.

Bis zur vollständigen Zahlung darf der Kunde Arbeitsergebnisse nur prüfen und abnehmen, nicht produktiv oder öffentlich nutzen. Bei laufenden SaaS-, Cloud- oder Mietleistungen besteht das Nutzungsrecht nur für die Vertragsdauer und den vereinbarten Nutzer- und Funktionsumfang.

Rechte an kundeneigenen Daten und vom Kunden bereitgestellten Inhalten verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt Jegasoft SHI die für Vertragserfüllung, Sicherung und vertragsgemäßen Betrieb erforderlichen Nutzungsrechte für die Vertragsdauer ein.

Ziffer 13

Vertragslaufzeit, Kündigung und Vertragsende

Laufzeit und ordentliche Kündigung richten sich vorrangig nach dem Einzelvertrag. Wird für eine entgeltliche laufende Leistung eine feste Anfangslaufzeit, aber keine Kündigungsfrist vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende der Anfangslaufzeit.

Ein Vertrag mit fester Laufzeit verlängert sich, sofern im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist, jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Ein ausdrücklich auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann mit drei Monaten Frist zum Monatsende gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Ein wichtiger Grund für Jegasoft SHI liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung wiederholt wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt, Leistungen rechtswidrig oder vertragswidrig nutzt, Lizenzgrenzen erheblich überschreitet, Sicherheitsmaßnahmen umgeht oder mit wesentlichen Zahlungen nach angemessener Nachfrist in Verzug bleibt.

Eine Kündigung einzelner Leistungen lässt andere Verträge und Leistungen unberührt. Bereits erbrachte Leistungen, verbindlich beauftragte Fremdleistungen und nicht mehr stornierbare Kosten sind zu vergüten.

Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, gelten die gesetzlichen Vergütungsfolgen. Jegasoft SHI kann die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen.

Der Kunde exportiert seine Daten rechtzeitig vor Vertragsende. Soweit technisch vorhanden und nicht anders vereinbart, stellt Jegasoft SHI einen Export im vorhandenen Standardformat gegen Vergütung des erforderlichen Aufwands bereit. Eine Anpassung an Fremdsysteme ist nicht geschuldet.

Nach Vertragsende hält Jegasoft SHI Kundendaten noch 30 Kalendertage zum Abruf bereit, soweit keine andere Frist vereinbart ist oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Danach dürfen die Daten ohne weitere Ankündigung gelöscht werden. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Sicherungskopien mit regulären Löschzyklen bleiben unberührt.

Bei Domains und Drittleistungen unterstützt der Kunde den rechtzeitigen Providerwechsel und stellt erforderliche Angaben bereit. Verzögerungen aus seiner Sphäre sowie nach Vertragsende anfallende Verlängerungs- oder Wiederherstellungskosten trägt der Kunde.

Ziffer 14

Mängelrechte

Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung bei Gefahrübergang oder Abnahme wesentlich von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Eine bestimmte Eignung, Kompatibilität oder Beschaffenheit wird nur geschuldet, wenn sie vereinbart ist.

Jegasoft SHI leistet nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder erneute Leistung nach. Bei Software darf die Nacherfüllung durch Patch, Update, neuen Programmstand oder eine zumutbare Fehlerumgehung erfolgen, sofern die vereinbarte Hauptfunktion erhalten bleibt.

Der Kunde gibt Jegasoft SHI angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung und beachtet zumutbare Handlungsanweisungen. Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter auf Kosten von Jegasoft SHI ist nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist oder in gesetzlich zwingenden Ausnahmefällen zulässig.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder bei erheblichem Mangel vom betroffenen Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich ausschließlich nach Ziffer 16.

Mängelrechte bestehen nicht, soweit die Abweichung auf nicht vereinbarter Nutzung, ungeeigneter Kundenumgebung, fehlerhaften Kundendaten, Nichtbeachtung von Anweisungen, Eingriffen des Kunden oder Dritter oder nicht von Jegasoft SHI zu vertretenden Drittleistungen beruht.

Stellt sich eine gemeldete Störung nach Prüfung nicht als von Jegasoft SHI zu vertretender Mangel heraus und hat der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, wird der Prüfaufwand nach der bei Beauftragung gültigen Preisliste berechnet.

Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Garantien, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gesetzlichen Rückgriffsansprüchen sowie in Fällen, in denen eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.

Bei gebrauchten körperlichen Waren sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die in der vorstehenden Ziffer genannten zwingenden Ausnahmen bleiben unberührt.

Ziffer 15

Rechtsmängel und Ansprüche Dritter

Macht ein Dritter Rechte an einer von Jegasoft SHI geschuldeten Leistung geltend, informiert der Kunde Jegasoft SHI unverzüglich, überlässt ihr soweit rechtlich möglich die Abwehr und trifft ohne Zustimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche. Der Kunde unterstützt die Rechtsverteidigung angemessen.

Jegasoft SHI kann einen Rechtsmangel nach eigener Wahl durch Änderung oder Austausch der Leistung, Beschaffung eines ausreichenden Nutzungsrechts oder Rücknahme der betroffenen Leistung gegen Erstattung der darauf entfallenden Vergütung abzüglich gezogener Nutzungen beseitigen, soweit die gewählte Lösung für den Kunden zumutbar ist.

Ansprüche bestehen nicht, soweit die behauptete Rechtsverletzung auf Kundenvorgaben, Kundeninhalten, einer nicht vereinbarten Kombination, einer Änderung durch den Kunden oder Dritte oder der Nutzung einer nicht mehr unterstützten Version beruht, obwohl eine geeignete aktuelle Version bereitstand.

Ziffer 16

Haftung und Datensicherung

Jegasoft SHI haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Jegasoft SHI nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Grenzen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Jegasoft SHI.

Für Datenverlust haftet Jegasoft SHI nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, aktueller und geprüfter Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nicht, soweit Jegasoft SHI die Datensicherung und Wiederherstellbarkeit ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt Jegasoft SHI keine Verantwortung für die laufende Überwachung, Datensicherung, Wiederherstellungsprüfung, IT-Sicherheit oder Rechtskonformität von Kundensystemen und Kundeninhalten.

Ziffer 17

Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse und ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen vertraulich und verwenden sie nur für Vertragszwecke. Sie geben sie nur solchen Personen zugänglich, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, bereits rechtmäßig bekannt, unabhängig entwickelt, rechtmäßig von Dritten erlangt oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Geschäftsgeheimnisse sind solange geschützt, wie ihre Geheimniseigenschaft besteht; sonstige vertrauliche Informationen für fünf Jahre nach Vertragsende.

Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze. Soweit Jegasoft SHI personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

Der Kunde bleibt für Rechtmäßigkeit, Zweck, Informationspflichten und Betroffenenrechte seiner Datenverarbeitung verantwortlich. Er stellt Jegasoft SHI nur solche personenbezogenen Daten bereit, die für die beauftragte Leistung erforderlich und rechtmäßig verarbeitet werden dürfen.

Jegasoft SHI trifft die vereinbarten und gesetzlich erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und verpflichtet zugriffsberechtigte Personen zur Vertraulichkeit. Einzelheiten, Unterauftragnehmer und Drittlandtransfers richten sich nach der AVV und den jeweiligen Leistungsbedingungen.

Ziffer 18

Höhere Gewalt und Drittstörungen

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle, die auf einem außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und trotz angemessener Maßnahmen nicht vermeidbaren Ereignis beruhen. Dazu gehören insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Epidemien, behördliche Maßnahmen, längerfristige Energie- oder Netzausfälle, erhebliche Cyberangriffe sowie Ausfälle kritischer Vorleister.

Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende der Behinderung. Leistungspflichten und Fristen ruhen für Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

Dauert die Behinderung länger als 90 Kalendertage und ist ein Festhalten am betroffenen Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten sind zu vergüten.

Ziffer 19

Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt.

Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Wegen unwesentlicher Mängel darf nur ein angemessener Teil der Vergütung zurückbehalten werden.

Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Jegasoft SHI in Textform übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt. Jegasoft SHI darf Geldforderungen abtreten und Verträge im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder Übertragung des betreffenden Geschäftsbereichs übertragen, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

Ziffer 20

Schlussbestimmungen

Rechtserhebliche Erklärungen, insbesondere Kündigungen, Freigaben, Abnahmeverweigerungen, Mängelanzeigen und Vertragsänderungen, sind in Textform abzugeben, soweit nicht Gesetz oder Einzelvertrag eine strengere Form verlangen. E-Mail genügt der Textform. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von ihrer Form vorrangig, soweit gesetzlich zulässig.

Erfüllungsort ist der Sitz von Jegasoft SHI. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, die zur Anwendung eines anderen Rechts führen.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Cottbus. Jegasoft SHI darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht durch eine möglichst wirtschaftlich ähnliche Regelung ersetzt, soweit dies dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion widersprechen würde.

Jegasoft SHI nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer.

Veröffentlicht von der Jegasoft SHI GmbH · Stand 09.08.2026

Kompetenzen. Ein Team.

Fünf Welten. Gemeinsam weiter gedacht.

IT, Software, Medien und regionale Digitalisierung aus dem Spreewald.
VerstehenSHI SystemhausIT, Cloud, Sicherheit und Managed Services. (öffnet in neuem Tab)GestaltenJegasoft MediaMarken, Design, Websites und Kommunikation. (öffnet in neuem Tab)EntwickelnJegasoft IT SolutionsIndividuelle Software, SaaS und Plattformen. (öffnet in neuem Tab)SteuerndispoboxxBetriebssteuerung, Disposition und Personalplanung. (öffnet in neuem Tab)VernetzenSpreewald-FreizeitRegionale Plattformen, Angebote und digitale Infoboxen. (öffnet in neuem Tab)
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